Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
am 10.7.2026 hat der Deutsche Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, Ihren Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung stabil zu halten. Im Gegenzug enthält es Sparmaßnahmen, die unter anderem die ambulante Versorgung und die Arzneimittelversorgung betreffen.
Wesentliche Regelungen gelten bereits seit dem 30.7.2026 – also ab sofort.
Weitere Änderungen treten am 1.1.2027 in Kraft.
Zeitlicher Ablauf
10.07.2026
Bundestag beschließt Gesetz
30.07.2026
Wesentliche Teile treten in Kraft — heute
01.01.2027
Weitere Änderungen
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Was ändert sich konkret?
Bisher konnten neue Arzneimittel mit einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgestellten Zusatznutzen auch dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn zuvor nicht bereits alle älteren, bereits zugelassenen Medikamente erfolglos eingesetzt wurden.
Seit dem 30.7.2026 ist diese Erleichterung entfallen. Das betrifft auch die Antikörper gegen CGRP bzw. den CGRP-Rezeptor, die in der Migränetherapie für viele Patientinnen und Patienten eine deutliche Verbesserung gebracht haben.
Betroffene Arzneimittel im Überblick
Die Neuregelung betrifft insbesondere die beiden Wirkstoffgruppen der spezifischen CGRP-Migränetherapie, die in Deutschland zugelassen sind:
CGRP-Antikörper
Injektion / Infusion — zur Prophylaxe
Erenumab (Aimovig®)richtet sich gegen den CGRP-Rezeptor
Galcanezumab (Emgality®)richtet sich gegen CGRP
Fremanezumab (Ajovy®)richtet sich gegen CGRP
Eptinezumab (Vyepti®)richtet sich gegen CGRP, Infusion alle 12 Wochen
Gepante
Oral — CGRP-Rezeptorantagonisten
Rimegepant (Vydura®)zur Akuttherapie und zur Prophylaxe
Atogepant (Aquipta®)zur Akuttherapie und zur Prophylaxe
Für alle genannten Substanzen gilt: Die bisherige Erleichterung bei nachgewiesenem Zusatznutzen entfällt, sodass wir vor jeder Verordnung die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall neu prüfen müssen.
Was bedeutet das für Ihre Behandlung?
Wir müssen bei jeder Verordnung neu prüfen, ob Ihre persönliche Krankheitsgeschichte die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Ob für bereits mit diesen Substanzen behandelte Patientinnen und Patienten ein „Bestandsschutz“ besteht, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die Kassenärztlichen Vereinigungen haben sich dazu bislang nicht eindeutig geäußert.
Wir können das Verordnungsrisiko nur übernehmen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – andernfalls haften wir persönlich für die Medikamentenkosten (Regress). Bei der Zahl unserer Patientinnen und Patienten kann so rasch ein Risiko im Millionen-Euro-Bereich entstehen.
Die Gesetzeslage sieht eine „ausreichende und wirtschaftliche Versorgung“ vor – daran sind wir gebunden.
Was wir tun
Wir setzen uns weiterhin – über Fachgesellschaften, Selbsthilfeorganisationen und Berufsverbände – für unsere Patientinnen und Patienten ein.
Sobald rechtsverbindliche Klarstellungen vorliegen, die ein anderes Vorgehen ermöglichen, passen wir unser Verordnungsverhalten selbstverständlich an.
Was Sie tun können
Wir bitten Sie herzlich, mit uns nicht über die einzelne Verordnung zu streiten: Das Gesetz ist das Ergebnis eines politischen Prozesses, Änderungen sind auch nur auf politischem Weg möglich.
Als Alternative kommt gegebenenfalls eine Verordnung auf Privatrezept infrage.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Astrid Gendolla